Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des GAPdata Systemhauses erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere in Gegenbestätigungen, wird bereits hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch das GAPdata Systemhaus bestätigt werden.
§ 2 Vertragsschluss
a) Der Kunde ist an die von ihm unterzeichnete Bestellung einen Monat lang gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn das Firma GAPdata Systemhaus innerhalb der 1-monatigen Bindungsfrist entweder das Zustandekommen des Vertrages durch die Übersendung einer Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt oder den Vertragsgegenstand innerhalb der 1-monatigen Bindungsfrist an den Kunden ausliefert (hierbei genügt es, das das GAPdata Systemhaus den Vertragsgegenstand dem Kunden zur Entgegennahme andient). Ist vereinbart, dass der Vertragsgegenstand vom Kunden abgeholt werden soll, so genügt für das Zustandekommen des Vertrages die Benachrichtigung des Kunden durch das GAPdata Systmhaus, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung bereitsteht. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist, wird für den Kunden jeweils widerleglich vermutet, die maßgebliche Auftragsbestätigung erhalten bzw. den Vertragsgegenstand angedient bekommen zu haben, sofern das GAPdata Systemhaus schlüssig hinsichtlich Zeit und Ort darlegt, die Auftragsbestätigung abgesandt bzw. den Vertragsgegenstand angedient zu haben.
b) Der Vertreter bzw. die Verkaufsangestellten des GAPdata Systemhauses sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen.
§ 3 Preise
Maßgebend sind die in der Bestellung und in der Auftragsbestätigung des GAPdata Systemhauses genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden, soweit nicht anderes vereinbart ist, gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ohne Fracht-, Versand- und Verpackungskosten.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
a) Liefertermine und Fristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Maßgebend für vereinbarte fixe Liefertermine ist die schriftliche Auftragsbestätigung.
b) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem GAPdata Systemhaus die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw. - auch wenn sie bei Lieferanten des GAPdata Systemhauses oder deren Unterlieferanten eintreten, hat das GAPdata Systemhaus auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen das GAPdata Systemhaus, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
c) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
d) Sofern das GAPdata Systemhaus die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettorechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit des GAPdata Systemhauses.
e) Das GAPdata Systemhaus ist, sofern technisch möglich, zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang
Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr mit Übergabe auf den Käufer über, für den Fall des Kaufes durch einen Unternehmer sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des GAPdata Systemhauses verlassen hat, gleichviel, ob das GAPdata Systemhaus die Versand- und oder Transportkosten vertraglich übernommen hat oder nicht.
§ 6 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, wenn die vom Kunden behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
§ 7 Haftungsbeschränkung
a) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des GAPdata Systemhause auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des GAPdata Systemhauses. Das GAPdata Systemhaus haftet gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht.
b) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem GAPdata Systemhaus zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden.
c) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem GAPdata Systemhaus Arglist vorwerfbar ist.
§ 8 Erfüllungsort
Für alle Lieferungen und Leistungen ist Viersen Erfüllungsort, es sei denn, der Kunde weist nach, dass sich aus besonderen Umständen ein anderweitiger Erfüllungsort ergibt.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
a) Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem GAPdata Systemhaus und dessen Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
b) Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist bei Streitigkeiten bis zu EUR 5.000,-- Viersen und darüber hinaus Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
c) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
II. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge
§ 1 Gewährleistung
a) Das GAPdata Systemhaus gewährleistet die Mangelfreiheit des Vertragsgegenstandes entsprechend den vertraglichen Vorgaben innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von 2 Jahren für Neuwaren und 1 Jahr für Gebrauchtwaren, gerechnet jeweils ab Übergabe. Ist der Käufer selbst Unternehmer, so gilt für Neuwaren eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, für Gebrauchtwaren wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchtware sind insbesondere als solche bezeichnete Ausstellungswaren. Ausstellungsware weist daher die entsprechenden Gebrauchsspuren auf, die insoweit keinen Mangel darstellen, auch wenn diese im Vertrag nicht detailliert beschrieben sind.
b) Ist der Käufer Unternehmer, werden die Gewährleistungsansprüche nach Wahl des GAPdata Systemhauses auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt.
c) Ist der Käufer Verbraucher, so hat der Käufer das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Das GAPdata Systemhaus ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllungsart abzulehnen, sofern dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand und/oder Kosten verbunden ist. Von einem unverhältnismäßigen Aufwand ist insbesondere dann auszugehen, wenn auch bei Beseitigung des Mangels die Gebrauchsfähigkeit der Ware uneingeschränkt gewährleistet ist.
d) Erfolgt Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung kann das GAPdata Systemhaus nach seiner Wahl verlangen, dass
d.1) der schadhafte Vertragsgegenstand zur Reparatur und anschließender Rücksendung an das GAPdata Systemhaus verschickt wird
d.2) der Kunde den mangelhaften Vertragsgegenstand bereithält und ein Servicetechniker des GAPdata Systemhauses zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Kunde verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem anderen Ort als dem Geschäftssitz des Kunden vorgenommen werden, kann das GAPdata Systemhaus diesem Verlangen entsprechen, wobei die anfallende Reisezeit und die Reisekosten nach den Standardsätzen des GAPdata Systemhauses vom Kunden gesondert zu bezahlen sind.
e) Führen zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb angemessener Frist nicht zum Erfolg, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Dem Käufer stehen dann seine gesetzlich für diesen Fall vorgesehenen Rechte zu. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt. Geringfügigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigt ist.
f) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des GAPdata Systemhause bzw. des jeweiligen Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung.
g) Ist der Kunde Unternehmer, so muss er dem GAPdata Systemhaus Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb 1 Woche nach Eingang des Vertragsgegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem GAPdata Systemhaus unverzüglich, das heißt innerhalb 1 Woche nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Eine Verletzung dieser sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht zieht einen Gewährleistungsausschluss nach sich.
h) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
i) Gewährleistungsansprüche des GAPdata Systemhauses stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte des GAPdata Systemhause und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und Leistungen des GAPdata Systemhauses und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus (mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen aus Eigenschaftszusicherungen) es sei denn, es kommt ein gesonderter Garantieverlängerungsvertrag zustande. Dem Kunden wird anheim gegeben, einen gesonderten Garantieverlängerungsvertrag abzuschließen.
§ 2 Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent), die dem GAPdata Systemhaus aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden entstanden sind oder künftig entstehen, verbleibt das Eigentum am Vertragsgegenstand bei dem GAPdata Systemhaus.
b) Eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden ist unzulässig. Die aus einem ungenehmigten Weiterverkauf, einer ungenehmigten Verpfändung oder einer ungenehmigten Sicherungsübereignung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber bis zur Höhe des Warenwertes an das GAPdata Systemhaus.
c) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des GAPdata Systemhause hinweisen und dieses unverzüglich benachrichtigen und zwar unter Angabe der vollständigen Adresse des Dritten.
d) Mit Verzugseintritt, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei Nichteinlösens eines hingegebenen Schecks oder Wechsels tritt der Sicherungsfall ein, welcher das GAPdata Systemhaus zur sofortigen Rückholung des Vertragsgegenstandes berechtigt.
III. Besondere Bestimmungen für Mietverträge
§ 1 Mietbeginn
Ist bei Unterzeichnung der Bestellung ein fixer Mietbeginn nicht vereinbart worden, so beginnt das Mietverhältnis und somit die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des Mietzinses mit dem Tag der Auslieferung bzw. Abholung des Vertragsgegenstandes.
§ 2 Zahlung der Mietvorauszahlung und der Mietraten
a) Die Mietvorauszahlung wird am Tag des Besitzübergangs zur Zahlung fällig.
b) Die monatlichen Mietraten sind vom Kunden monatlich im voraus spätestens zum 3. Werktag eines Monats kostenfrei an das GAPdata Systemhaus zu bezahlen. Gerät der Kunde mit der Zahlung der Mietvorauszahlung bzw. mit einer oder mehreren Mietraten in Verzug, so ist das GAPdata Systemhaus berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Zinssatz ist dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
§ 3 Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug
Wird die vertraglich vereinbarte Mietvorauszahlung vom Kunden trotz zweifacher Mahnung durch das GAPdata Systemhaus nicht bezahlt oder kommt der Kunde mit der Zahlung der monatlich vereinbarten Mietraten in Höhe eines Betrages in Verzug, welcher das zweifache der monatlich vereinbarten Mietraten erreicht, so ist das GAPdata Systemhaus zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Das GAPdata Systemhaus kann den Vertrag außerdem fristlos kündigen, wenn der Kunde mindestens 3 mal unpünktlich bezahlt, ein außergerichtliches oder gerichtliches Vergleichsverfahren oder ein Konkursverfahren über sein Vermögen beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder wenn er einen Wechsel oder Scheck zu Protest gehen lässt. Im Falle der fristlosen Kündigung steht dem GAPdata Systemhaus gegen den Kunden ein Schadensersatzanspruch in Höhe der restlichen Monatsmietraten zu einschließlich der Mietvorauszahlung, sofern diese noch nicht geleistet wurde. Zugunsten des Kunden wird in diesem Fall eine Abzinsung der Mietraten vorgenommen unter Zugrundelegung eines Abzinsungssatzes von 8%. Der Schadensersatz ist niedriger anzusetzen, wenn der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
§ 4 Haftung, Versicherung
Der Kunde haftet für Verlust und Beschädigung des Vertragsgegenstandes sowie für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die dem GAPdata Systemhaus hierwegen entstehen. Der Kunde hat den Vertragsgegenstand für die Dauer des Mietvertrages auf eigene Kosten zum Neuwert gegen alle versicherbaren Gefahren, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und dem GAPdata Systemhaus auf Verlangen die Versicherungsscheine vorzulegen. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, den Vertragsgegenstand in seine übliche Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen. Der Kunde tritt hiermit, soweit gesetzlich zulässig, sämtliche Versicherungs- und Schadensersatzansprüche, die er wegen Verlustes oder Beschädigung des Vertragsobjektes erwirkt, an das GAPdata Systemhaus ab.
§ 5 Gewährleistung
a) Das GAPdata Systemhaus übernimmt die Gewährleistung für 2 Jahre für neue Mietgegenstände und 1 Jahr für gebrauchte Mietgegenstände, gerechnet jeweils ab Übergabe. Ist der Käufer selbst Unternehmer, so gilt für neue Mietgegenstände eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, für gebrauchte Mietgegenstände wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Mietgegenstände sind insbesondere als solche bezeichnete Ausstellungswaren. Ausstellungsware weist daher die entsprechenden Gebrauchsspuren auf, die insoweit keinen Mangel darstellen, auch wenn diese im Vertrag nicht detailliert beschrieben sind. Im übrigen wird jede Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, der bestimmungsgemäße Gebrauch der Mietsache ist wegen eines wesentlichen Mangels nicht mehr möglich. Der Kunde hat in diesen Fällen den Mangel dem GAPdata Systemhaus umgehend schriftlich mitzuteilen und dieser Gelegenheit zur Mängelbeseitigung nach lit. b und lit. c zu geben. Wird der Mangel daraufhin von dem GAPdata Systemhaus nicht innerhalb von 8 Wochen nach Zugang der Mitteilung beseitigt, so ist der Kunde berechtigt, das Mietverhältnis gemäß lit. e zu kündigen.
b) Ist der Käufer Unternehmer, werden die Gewährleistungsansprüche nach Wahl des GAPdata Systemhauses auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt.
c) Ist der Käufer Verbraucher, so hat der Käufer das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Das GAPdata Systemhaus ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllungsart abzulehnen, sofern dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand und/oder Kosten verbunden ist. Von einem unverhältnismäßigen Aufwand ist insbesondere dann auszugehen, wenn auch bei Beseitigung des Mangels die Gebrauchsfähigkeit des Mietgegenstandes uneingeschränkt gewährleistet ist.
d) Erfolgt Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung kann das GAPdata Systemhaus nach seiner Wahl verlangen, dass
d.1) der schadhafte Mietgegenstand zur Reparatur und anschließender Rücksendung an das GAPdata Systemhaus verschickt wird;
d.2) der Kunde den mangelhaften Mietgegenstand bereithält und ein Servicetechniker des GAPdata Systemhauses zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Kunde verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem anderen Ort als dem Geschäftssitz des Kunden vorgenommen werden, kann das GAPdata Systemhaus diesem Verlangen entsprechen, wobei die anfallende Reisezeit und die Reisekosten nach den Standardsätzen des GAPdata Systemhauses vom Kunden gesondert zu bezahlen sind.
e) Führen zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb angemessener Frist nicht zum Erfolg, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Dem Kunden stehen dann seine gesetzlich für diesen Fall vorgesehenen Rechte zu. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt. Geringfügigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Gebrauchstauglichkeit des Mietgegenstandes nicht beeinträchtigt ist.
f) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des GAPdata Systemhauses nicht befolgt, Änderungen am Vertragsgegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung.
g) Der Kunde muss dem GAPdata Systemhaus Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem GAPdata Systemhaus unverzüglich, das heißt innerhalb 1 Woche nach Feststellung schriftlich mitzuteilen.
h) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
i) Gewährleistungsansprüche gegenüber dem GAPdata Systemhaus stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
j) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte des GAPdata Systemhauses und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
§ 6 Eigentumsverhältnisse/Untervermietung
Der Vertragsgegenstand verbleibt im unbeschränkten Eigentum des GAPdata Systemhauses. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand unterzuvermieten. Für den Fall der ungenehmigten Untervermietung tritt der Kunde hiermit sämtliche Ansprüche aus dem Untermietvertrag an das GAPdata Systemhaus ab. Auch im übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Vertragsgegenstand von rechten Dritter freizuhalten.
§ 7 Behandlung und Rückgabe des Vertragsgegenstandes
Die Wartung und die Reinigung des Vertragsobjektes während der Mietzeit obliegt dem Kunden. Das GAPdata Systemhaus ist bereit, mit dem Kunden diesbezüglich einen Wartungsvertrag abzuschließen. Der Kunde hat nach Ablauf der Mietzeit den Vertragsgegenstand in einem ordnungsgemäßen und in einem unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen Abnützung funktionstüchtigen Zustand zurückzugeben. Sollte der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so ist das GAPdata Systemhaus berechtigt, ohne Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung den Vertragsgegenstand auf Kosten des Kunden in einen vertragsgerechten Zustand zu versetzen. Der Kunde ist bis zur ordnungsgemäßen Übergabe, das heißt auch bis zur Instandsetzung des Vertragsgegenstandes in einen vertragsgemäßen Zustand zur Bezahlung des vertragsgemäßen Mietzinses verpflichtet. Auf Verlangen eines Vertragspartners ist bei Rückgabe des Vertragsgegenstandes ein Protokoll über den Zustand desselben anzufertigen. Kommt der Kunde nach Beendigung des Mietverhältnisses mit der Rückgabe des Vertragsgegenstandes in Verzug, so ist das GAPdata Systemhaus berechtigt, ein ortsübliches Nutzungsentgelt, welches der Höhe nach die zuletzt vom Kunden bezahlten Mietraten übersteigen kann zu verlangen.
§ 8 Dauer des Mietverhältnisses/Verlängerungsklausel
a) Ist eine bestimmte Dauer des Mietverhältnisses nicht vereinbart, so können beide Vertragsteile das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündigen.
b) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, wobei es für die Rechtzeitigkeit auf den Zugang des Kündigungsschreibens bei der zu kündigenden Partei ankommt.
c) Ist eine bestimmte Mietdauer fest vereinbart worden, so verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um den 5. Teil der fest vereinbarten Mietzeit, falls das Mietverhältnis nicht vor dem vertragsgemäßen Ablauf mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Diese Regelung gilt auch für jeden Fall, in welchem die vorgenannte Verlängerungsklausel zur Anwendung kommt.
IV. Besondere Bestimmungen für Dienst- und Werkleistungen
§ 1 Leistungsumfang
a) Der Umfang der durch das GAPdata Systemhaus zu erbringenden Dienst- und/oder Werkleistungen bestimmt sich ausschließlich nach dem zwischen dem Kunden und dem GAPdata Systemhaus vereinbarten individuellen Auftrag.
b) Der Kunde ist verpflichtet, dem GAPdata Systemhaus ein ausreichend detailliertes Pflichtenheft vorzulegen oder aber ein solches zusammen mit dem GAPdata Systemhaus auszuarbeiten, aus welchem sich Art, Umfang und Zielsetzung der durch das GAPdata Systemhaus zu erbringenden Leistungen eindeutig ergibt. Sollte eine Partei im Verlaufe der Durchführung einer Leistung feststellen, dass eine Änderung des ursprünglich festgelegten Leistungsumfanges notwendig oder sinnvoll ist, so teilt sie dies der anderen Partei unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. In einem solchen Fall werden sich die Parteien über die Durchführung der vorgeschlagenen Leistungsänderung sowie über die möglichen Auswirkungen auf Leistungszeit und Leistungsvergütung untereinander abstimmen. Das GAPdata Systemhaus ist erst dann zur Durchführung einer Leistungsänderung verpflichtet, wenn das GAPdata Systemhaus dieser zugestimmt hat.
§ 2 Abnahme bei Werkleistungen
a) Die vom GAPdata Systemhaus für den Kunden erbrachten Werkleistungen sind von diesem unverzüglich nach Fertigstellung auf ihre Vertragsmäßigkeit zu überprüfen. Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung Abweichungen gegenüber dem Pflichtenheft bzw. den vertraglich vereinbarten Vorgaben fest, teilt er dies dem GAPdata Systemhaus unverzüglich in Schriftform mit. Die Mitteilung muß eine hinreichend konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um dem GAPdata Systemhaus die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen.
b) Wesentliche Abweichungen werden durch das GAPdata Systemhaus baldmöglichst beseitigt und dem Kunden anschließend zur Abnahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Unwesentliche Abweichungen werden vom Kunden schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und durch das GAPdata Systemhaus im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
c) Verweigert der Kunde die Abnahme unberechtigt oder ohne die Angabe von Gründen, so kann ihm das GAPdata Systemhaus schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Kunde das Werk nicht innerhalb dieser Frist abnimmt bzw. die von ihm festgestellten wesentlichen Mängel schriftlich spezifiziert. Darüber hinaus gilt die Abnahme stets als erfolgt, sobald der Kunde die gelieferte Werkleistung geschäftlich nutzt.
§ 3 Hotlineleistungen
a) Im Rahmen der Telefon-Hotline leistet das GAPdata Systemhaus die Entgegennahme und Bearbeitung von fernmündlichen oder schriftlichen Fehlermeldungen des Kunden zur Behebung und/oder der Umgehung von bei dem Kunden aufgetretenen Störungen im Bereich von Hard- und/oder Softwarekomponenten, für die zwischen den Parteien Hotlineleistungen vereinbart worden sind. Im Rahmen der Hotline übernimmt das GAPdata Systemhaus auch die Beratung des Kunden bei der Konfiguration, Installation und Handhabung der Vertragsprodukte.
b) Wird die Hotline von Mitarbeitern des Kunden angerufen, die keine Schulung für das Vertragsprodukt absolviert haben, so ist das GAPdata Systemhaus berechtigt, den durch die fehlende Qualifikation des Mitarbeiters entstandenen Mehraufwand zu berechnen. Im übrigen behält es sich das GAPdata Systemhaus vor, Leistungen und Auskünfte der Hotline, die sich auf andere als die Vertragsgeräte oder Vertragsleistungen beziehen, zu den jeweils gültigen Konditionen zu berechnen.
§ 4 Vergütung
a) Der Kunde zahlt dem GAPdata Systemhaus die in dem Auftrag ausgewiesene (Netto-)Vergütung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
b) Soweit nichts anderes vereinbart, sind die in Rechnung gestellten Beträge sofort bei Leistungserbringung fällig. Zahlt der Kunde die vereinbarte Vergütung nicht oder nur teilweise, so kommt er spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug.
c) Zahlt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig, ist das GAPdata Systemhaus berechtigt, auf die offene Geldschuld des Kunden Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz ab Verzug zu berechnen.
d) Ein durch das GAPdata Systemhaus nicht zu vertretender Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf den Kunden lässt die Zahlungsverpflichtung des Kunden unberührt.
§ 5 Haftungsbeschränkung
a) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des GAPdata Systemhauses auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des GAPdata Systemhauses. Das GAPdata Systemhaus haftet gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht.
b) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem GAPdata Systemhaus zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden.
c) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Erbringung der Leistung. Dies gilt nicht, wenn dem GAPdata Systemhaus Arglist vorwerfbar ist.




